Satzung des "AERO-Club",
eingetragener Verein mit dem Sitz in
Bad Neustadt/Saale
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Aero Club e.V. Bad Neustadt/Saale".
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neustadt/Saale.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Neustadt/Saale eingetragen.
- Der Verein ist korporatives Mitglied des Luftsport-Verbandes Bayern e.V. und des
Deutschen Aero-Clubs e.V.
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§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
- Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsports, insbesondere
des Segel-, Motorsegel-, Motor-, Ultraleicht- und Modellflugs, das Heißluftballonfahren
und die Ausrichtung von Fluglagern.
Der Verein unterstützt Umwelt- und Naturschutzbelange.
Der Segelflug, der die Last des Auf und Ausbaues des Flugplatzes getragen hat, hat immer
Vorrang vor dem Motorflug.
Der Verein vertritt die Interessen des Clubs und der Mitglieder gegenüber den Behörden
sowie dem Regional- bzw. Spitzenverband des Flugsportes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Innerhalb des Vereins ist jede konfessionelle, parteipolitische, militärische oder
militärähnliche Betätigung untersagt.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die an irgendeinem
Zweig des Luftsports Interesse hat oder aus ideellen Gründen als Förder dem Verein beitritt.
- Der Aufnahmeantrag ist an die Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet.
Bei Ablehnung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.
Personen, die sich um den Luftsport oder den Aero-Club Bad Neustadt/Saale besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern, verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
Jedes aktive Mitglied hat Gebühren nach der aktuellen Gebührenordnung zu zahlen.
Fördernde Mitglieder zahlen einen festgesetzten Mindestjahresbeitrag, im übrigen
freiwillige Beiträge.
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Monats- bzw. Jahresbeitrag werden jeweils von der
Mitgliedsversammlung festgelegt.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Schluß
eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Bei Einspruch hat eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit über den Ausschluß zu
entscheiden.
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§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht eines minderjährigen wird
durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen,
wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen
Vertreter vorlegt.
- Mitglieder, die trotz Aufforderung durch den Kassenwart nicht innerhalb von drei Monaten
ihre Beiträge an den Verein leisten, kann das Stimmrecht aberkannt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
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Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient zur Information der Mitglieder, der Besprechung und
Beschlußfassung wichtiger Vereinsangelegenheiten.
Die Einladung hierzu (mit Angabe der Tagesordnung) erfolgt eine Woche vorher in den Lokalzeitungen,
per Email und Veröffentlichung auf der Homepage, in Ausnahmefällen nach schriflichem Antrag des einzelnen
Mitglieds auch schriftlich durch die Vorstandschaft.
Mitgliederversammlungen - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung - sind nicht an bestimmte
Termine gebunden.
Die Jahreshauptversammlung tritt nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie
dient zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und der Entlastung der
Vorstandschaft.
Auf der Jahreshaupt- und den Mitgliederversammlungen können Beschlüsse über:
- Wahl der Vorstandschaft,
- Festsetzung und Änderung von Gebühren und Beiträgen,
- Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten (Käufe, Verkäufe, Verträge etc.) und
- Auflösung des Vereins
gefasst werden.
Über Beschlüsse und sonstige wichtige Angelegenheiten muß vom Schriftführer ein Protokoll geführt
werden. Es muß vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, durch Unterschrift
bestätigt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Versammlungsprotokolle zu nehmen.
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Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart.
Die Vorstandschaft kann bei Bedarf um Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der 1. Vorsitzende soll Segelflieger oder Anhänger des Segelflugsports sein.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit jeweils bis zur Neuwahl aus. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von
3 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
oder dessen Vertreter.
Weitreichende Beschlüsse erfordern die Zustimmung einer Mitgliederversammlung; dies gilt jedoch nicht
für Beträge bis zu 10% der letzten Jahreseinnahme.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden und in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausüben.
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- Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Jede Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4-Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
- Die diesen Verein auflösende Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.
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Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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§ 12 Geldverkehr und Vereinsvermögen
Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(Als Kapitalanteile werden Darlehen der Mitglieder verstanden, die zum Zwecke der Anschaffung von
Fluggeräten oder dergleichen geleistet worden sind und vom Verein in irgendeiner Weise zurückerstattet
werden müssen.)
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
(nach Begleichen der Verbindlichkeiten) an die Stadt Bad Neustadt, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke, bevorzugt zur Förderung des Luftsports, zu verwenden hat.
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http://www.aeroclub-bad-neustadt.de/satzung.html