Luftfahrt-Lizenzen Einleitung

Um am Luftverkehr teilnehmen zu können braucht man eine entspechende Lizenz. Diese hängt von der Art des Luftfahrzeugs ab, welches man steuern möchte. Weiterhin wird unterschieden, ob man zu privaten oder beruflichen Zwecken in die Luft geht. Wenn man mit dem Fliegen Geld verdienen will, dann muß man eine Lizenz für Berufspiloten erwerben. Diese Regel gilt allerdings nicht für Fluglehrer und Schlepp-Piloten oder die berufliche Anfertigung von Luftbildern.
Diese Seite soll sie kurz über die verschiedenen privaten Luftfahrerscheine informieren. Die Bundesrepublik übernimmt die europäischen Regeln, die nicht explizit in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dies gilt besonders für den Motor- und Hubschrauberflug. Die Bestimmungen für Luftsportgeräte sind nach wie vor national geregelt. Nehmen Sie diesen Beitrag bitte als unverbindliche Möglichkeit sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Er kann die Beschäftigung mit den offiziellen Quellen und aktuellen Regeln nicht ersetzten.

Durch die Verschärfung der europäischen Regeln in Deutschland und der Mischung aus europäischer und deutscher Zuständigkeit ist der Lizenzdschungel nicht leicht zu durchblicken.

Für Luftsportgeräte uscheinen die deutschen Bestimmungen weiter zu gelten (einige interessante Links: Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Europäische Agentur für Luftsicherheit (EASA), Luftamt Bayern Nord). Beim Modellflug gelten jetzt auch europäische Regelungen, die leider relativ komplex gestaltet sind.

Ein Luftfahrerschein muss immer wieder verlängert werden um gültig zu sein. Es gibt hiervon Ausnahmen, die weiter unten erklärt werden. Auch zwischen den Verlängerungsintervallen sind mehr oder weniger komplizierte Regeln einzuhalten, um die jeweilige Berechtigung auch ausüben zu dürfen. Zum Beispiel muss ein Flugzeugführer in den letzten 90 Tagen mindestens drei Starts und Landungen mit einem vergleichbaren Flugzeug durchgeführt haben, um Passagiere mitnehmen zu dürfen.

Das Papier auf dem der Luftfahrerschein steht muss jetzt nicht mehr alle 5 Jahre bei der Behörde ausgetauscht werden (wie das viele Jahre üblich war). Alle 5 Jahre wird eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt, die der Pilot rechtzeitig selbst zu beantragen hat. Diese Maßnahme soll (laut Politik und Behörden) der Terrorismusabwehr dienen. Diese Regelung widerspricht europäischem Recht und gilt nur in Deutschland für Piloten mit "deutscher" Lizenz. Durch kurzes Nachdenken kann man leicht erkennen, dass dieses Bürokratiemonster mit der Abfrage unzähliger Behörden zu einem einzelnen Menschen, die formulierten Ziele nicht erreichen kann. Die zum Teil absurden Argumente können in einem mündlichen Wortprotokoll des Deutschen Bundestags nachgelesen werden. Seit 2011 müssen Piloten die ins Ausland fliegen wollen alle 4 Jahre eine Prüfung in englischer Sprache ablegen.

Jeder Pilot benötigt spätestens zum Alleinflug eine fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung (Medical). Diese darf nur von anerkannten Flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerärzten) ausgestellt werden und muss privat bezahlt werden. Die Ergebnisse werden dem LBA (Luftfahrtbundesamt) mitgeiteilt, Teiluntersuchungen (EKG) müssen auf einen Server dort hochgeladen werden. Datenschutz und Schweigepflicht sind dabei weitgehend aufgehoben. Aus medizinischer Sicht ist die Untersuchung weitgehend wertlos. Die Gültigkeit des Medicals hängt vom Alter des Piloten und der Luftfahrtlizenz ab.

Wer sich wirklich intensiv mit dem Thema beschäftigen will, findet einen ziemlich umfassenen Einstieg durch die Entsprechende EU-Verordnung zum fliegenden Personal, wo unter anderem auch die Bedingungen für die Flugtauglichkeit formuliert sind (ANHANG IV).


Segelflugzeuge - SPL/LAPL(S)

Zum Führen von Segelflugzeugen benötigt man eine von diesen Lizenzen, die auf Lebenszeit ausgestellt werden. SPL steht für Segelflugpilotenlizenz oder in englisch "sailplane/sport pilot license". Die etwas sinnlose Differenzierung zu einer etwas abgespeckten Version ist vom Tisch. Die Änderungen der Gesetze und Verordnungen kommen in schneller Folge und sind von normalen Menschen kaum noch nach zu vollziehen. Die Regeln sind natürlich trotzdem gültig. Manchmal findet man auch die Bezeichnung GPL für "glider pilot license".

Die aktuellen Regeln können unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0358&from=DE nachgelesen werden.

Zum Erwerb des Scheins ist die theoretische Ausbildung und Flugausbildung notwendig. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation, Metereologie, Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und -planung, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. Die praktische Ausbildung verlangt mindestens 15 Stunden, von denen maximal 7 in Motorseglern absolviert werden können. Mindestens 10 Stunden müssen mit Fluglehrer und 2 allein unter Aufsicht geflogen werden. Bis zum Schein müssen mindestens 45 Starts und Landungen durchgeführt worden sein. Vor der Meldung zum Prüfen ist ein 50 km Überlandflug allein oder 100 km mit Lehrer durchzuführen. Der erste Alleinflug kann mit 14 Jahren absolviert werden. Die Lizenz kann mit 16 Jahren erworben werden.

Segelflugzeuge können auf unterschiedliche Art und Weise in die Luft gebracht werden. Für die jeweilige Startart (Gummiseil, Winde, F-Schlepp, Selbststart) muss eine entsprechende Erlaubnis in dem Schein eingetragen sein. Unmittelbar nach dem Scheinerwerb kann man nur die Starart ausüben, die auch in der Prüfung verwendet wurde. Die anderen Startarten können mit einem dazu berechtigten Fluglehrer erworben werden (meist 10 Starts mit Fluglehrer und 5 ohne) und werden dann vom Luftamt auf Antrag in den Schein eingetragen.

Um die Berechtigung auch ausüben zu dürfen ist ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis notwendig. Zum eigenverantwortlichen Führen eines Segelflugzeugs muss der Pilot in den letzten 24 Monaten mindestens 5 Stunden geflogen sein und 15 Starts und Landungen durchgeführt haben, mindestens 5 davon mit der beabsichtigten Startart. Zudem sind spätestens alle 24 Monate zwei Schulungsflüge mit Fluglehrer notwendig. Diese Bedingungen gelten zu genau dem Zeitpunkt, an dem geflogen werden soll. Es muss also permanent rückwärts gerechnet werden.


Reisemotorsegler - TMG

Ein Reisemotorsegler (touring motor glider) ist ein eigenstartfähiges Luftfahrzeug mit einem nicht einklappbaren Propeller. Es handelt sich im Prinzip um kleine ein- oder zweisitzige Motorflugzeuge mit einem maximalen zulässigen Abfluggewicht von 850 kg. Bei relativ großer Flügelspannweite und -streckung verfügen sie bei abgeschaltetem Triebwerk über eine relativ gute Gleitfähigkeit.
Für diese Flugzeugklasse gibt es keine eigene Lizenz (mehr). Um diese fliegen zu dürfen muss man über eine entsprechende Klassenberechtigung verfügen. Eine solche kann entweder auf der Basis einer Segelfluglizenz (SPL/LAPL-S) oder einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer (PPL-A) erworben werden und wird dann jeweils in diese Lizenz als Berechtigung eingetragen.

Inhaber einer PPL-A können nach Einweisung durch einen Fluglehrer (mindestens 5 Flugstunden, mindestens 10 Landungen mit Lehrer, davon 5 mit abgestelltem Triebwerk, desgleichen nochmal im Alleinflug) und nach einer praktischen Prüfung die Klassenberechtigung TMG erhalten.

Segelflugpiloten müssen eine zusätzliche fliegerische Ausbildung absolvieren, diese umfasst 6 Ausbildungsstunden, von denen 4 mit einem Lehrer geflogen werden müssen. Desweiteren ist ein Alleinflug über mindestens 150 km mit einer Zwischenlandungen als Navigationsübung zu fliegen. Nach  einer praktischen Prüfung (in der der Prüfer auch theoretisches Wissen abfragt) wird die Berechtigung eingetragen.

Es ist auch möglich die SPL (Segelfluglizenz) oder die PPL-A Lizenz auf einem Motorsegler zu erwerben. Man muss dann die dort formulierten Bedingungen erfüllen und erhält den entsprechenden Luftfahrerschein mit der Klassenberechtigung TMG. Auf diese Weise kann ein Fußgänger auch direkt die Lizenz zum Fliegen eines Motorseglers erwerben. Das kann ein preisgünstiger Einstieg sein, da hinterher große Erleichterungen gelten, wenn dann doch auch Segelflugzeuge oder Motorflugzeuge bewegt werden sollen.

Die Berechtigung zum Führen eines Reisemotorseglers setzt jederzeit erstens eine gültige medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, zweitens mindestens 12 Flugstunden auf Motorsegler, Motorflugzeug oder aerodynamisch gesteuertem Ultraleichtflugzeug und drittens einen Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit Fluglehrer in den letzten 24 Monaten voraus.


Motorflugzeuge - private pilot licence - PPL(A)/LAPL(A)

Im Jahr 2013 haben sich die Bestimmungen grundlegend gewandelt. Seit 2014 gibt es nur noch nach europäischem Recht gültige Motorfluglizenzen (die anderen wurden ab April 2014 vom Luftamt auf Antrag umgestellt).

Neben der PPL(A) gibt es die LAPL(A), die etwas weniger Rechte hat. Die Gültigkeit der "kleineren" Lizenz ist auf EASA-Länder beschränkt, es dürfen nur maximal drei Personen mitgenommen werden und es können ausschließlich nur einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und einer maximalen Abflugmasse von 2000 kg geflogen werden. Die Berechtigung zur Führung eines Motorseglers (TMG) kann in beide Lizenzen eingetragen werden. Beide sind im Prinzip zeitlich unbegrenzt gültig und für beide muss die europarechtswidrige "Zuverlässigkeitsüberprüfung" vorliegen.

In der Praxis hat der LAPL(A) kaum Nachteile. Man benötigt statt des Medical der Klasse 2 nur ein LAPL-Medical und man braucht nicht ganz so häufig zumFliegerarzt. Die Ausbildung ist etwas erleichtert und damit auch preiswerter.

Der erste Alleinflug kann mit vollendetem 16. Lebensjahr erfolgen, für den Lizenzerwerb ist ein Mindestalter von 17 Jahren vorgeschrieben.

Zum Scheinerwerb ist eine theoretische und eine fliegerische Ausbildung notwendig. Die Theoriefächer sind Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Metereologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und -planung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Die Flugausbildung umfasst 45 Stunden für PPL(A) und 30 Stunden für LAPL(A) (im Minimum). Davon sind 25 respektive 15 Stunden mit Fluglehrer und mindestens 5 bzw. 3 Stunden alleine zu fliegen. Für den PPL(A) ist ein Überlandflug mit 270 km Länge und mindestens zwei Zwischenlandungen vorgeschrieben, während für den LAPL(A) eine Distanz von 150 km und eine Landung ausreicht. Der zusätzliche Erwerb eines Flugfunkzeugnisses ist praktisch obligatorisch und unterscheidet sich nicht. In beiden Fällen folgt eine theoretische und eine praktische Prüfung.

Die Bedingungen zur Ausübung der Berechtigungen PPL(A) ist etwas strenger. Der Schein muss alle zwei Jahre verlängert werden. Dies kann ein dazu qualifizierter Fluglehrer übernehmen. Der Pilot muss dazu natürlich in Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses sein. Desweiteren müssen in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung mindestens 12 Flugstunden mit Luftfahrzeugen nach den eingetragenen Klassen absolviert worden sein. Mindestens 6 davon als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und zusätzlich eine Stunde als Übungsflug mit Fluglehrer.

LAPL(A)-Inhaber müssen zu jedem Zeitpunkt, an dem sie fliegen wollen in den letzten 24 Monaten 12 Stunden geflogen sein. In dieser Zeit sind mindestens 12 Starts und Landungen nachzuweisen und eine einstündige Auffrischungsschulung mit Fluglehrer.

Seit 2021 sind Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen sowohl auf Flugzeiten für PPL als auch LAPL anrechenbar. Hierdurch wurde es preiswerter die Lizenzen zu erhalten.


Hubschrauber - private pilot licence - PPL(H)/LAPL(H)

Hubschrauber sind Luftfahrzeuge, die durch einen oder mehrere motorisch angetriebene Drehflügel Auftrieb und Vortrieb erhalten. Dies grenzt sie zum Beispiel von Tragschraubern ab, die auch Drehflügel besitzen, die aber nicht für den Vortrieb sorgen und im Flug auch nicht motorisch angetrieben sind.

Die PPL(H) berechtigt zum privaten (nicht gewerblichen) Führen von Hubschraubern. Bei Hubschraubern gibt es keine Klassenberechtigungen. Stattdessen muss ein Hubschrauberpilot eine Musterberechtigung für jeden Hubschraubertyp, den er bewegen will, vorweisen. Wie bei den Motorflugzeugen gibt es auch eine etwas vereinfachte Variante LAPL mit leicht reduzierten Rechten und etwas vereinfachten Bedingungen zum Lizenzerwerb. Die Einschränkungen sind wie bei der LAPL(A), wie zum Beispiel maximal drei Passagiere und reduzierte internationale Gültigkeit.

Genau wie beim PPL(A) braucht man eine Zuverlässigkeitsüberprüfung alle 5 Jahre und ein Medical der Klasse 2. Der erste Alleinflug darf mit 16 Jahren durchgeführt werden. Das Mindestalter für den Lizenzerwerb beträgt 17 Jahre.

Voraussetzungen für den Lizenzerwerb ist eine theoretische und eine fliegerische Ausbildung. Die Theorie umfasst ca. 100 Stunden und geht über die Themen: Luftrecht, Sprechfunkverfahren,  Erwerb des Sprechfunkzeugnisses BZF2, Luftfahrzeugkunde und Hubschrauberkunde, Elektrotechnik, Triebwerkskunde,  Instrumentenkunde,  Beladung & Schwerpunkt, Flugplanung, Flugleistung, Menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Allgemeine Navigation, Funknavigation, Flugbetriebsverfahren und Aerodynamik. Wenn schon ein PPL(A) vorhanden ist, dann verkürzt sich diese Liste ganz erheblich.

Die fliegerische Ausbildung umfasst mindestens 45 Stunden davon mindestens 25 Stunden mit Fluglehrer, wobei mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit enthalten sein müssen. Desweiteren 10 Alleinflugstunden mit einem Alleinflug über eine Distanz über mindestens 185 km und zwei Zwischenlandungen. Wegen der hohen Flugstundenkosten muss man zum Scheinerwerb mindestens 25000 Euro investieren (als Fußgänger).

Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung auf dem in der Ausbildung verwendeten Muster wird eine Lizenz ausgestellt. Die Musterberechtigung gilt aber nur für 1 Jahr. Um einen Hubschrauber legal fliegen zu können benötigt der Pilot ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis, die Lizenz und eine gültige Musterberechtigung für den Hubschrauber mit dem geflogen werden soll. Die Musterberechtigung muß jährlich durch einen Checkflug mit Prüfer (innerhalb der letzten drei Monate vor Verlängerung) und mindestens 2 Flugstunden auf dem jeweiligen Muster in den letzten 12 Monaten vor Verlängerung erneuert werden.

Inhaber einer LAPL(H) benötigen 6 Flugstunden als PIC auf Hubschraubern innerhalb der letzten 12 Monate, einschließlich 6 Starts, Landeanflüge und Landungen sowie 1 Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten zu jedem Zeitpunkt, an dem geflogen werden soll.


Luftsportgeräte - sport pilot licence - SPL

Die Definition der Luftsportgeräte ist willkürlich. Offiziell werden Luftfahrzeuge, bei denen die Ausübung von Sport im Vordergrund steht, in diese Gruppe eingeordnet. Historisch handelt es sich um mehr oder weniger neuartiges Gerät, welches in die bestehenden Klassen nicht eingeordnet werden konnte. Zur Zeit gehören hierzu die Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge. Die Ultraleichtflugzeuge werden nochmals in aerodynamisch und gewichtskraft gesteuerte Flugzeuge unterschieden. Seit kurzem besteht noch eine dritte Gruppe, die Tragschrauber. Im Jahr 2017 sind noch die Ultraleicht-Hubschrauber dazu gekommen, die aber im Moment noch keine große Rolle spielen. Die mögliche Gesamtabflugmasse wurde erhöht und liegt zum Beispiel bei aerodynamisch gesteuerten Geräten bei 600 kg. Jetzt können in der Regel auch zwei erwachsene Piloten zusammen fliegen ohne eine Überladung zu risikieren. Seit spätestens 2021 können Flugstunden auch auf die andere Lizenzen angerechnet werden. Diese beiden Veränderungen haben der Szene einen merklichen Anschub gegeben.

Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer unterliegt deutschen nationalen Regeln! Die konkreten Bestimmungen richten sich nach dem Gerät welches geflogen werden soll. Das Mindestalter für den Alleinflug ist 14 und für den Scheinerwerb 16 Jahre. Für motorgetriebene Luftsportgeräte gelten die Altersgrenzen 16 und 17 Jahre. Für Geräte mit einer Abflugmasse von mehr als 120 kg benötigt man ein LAPL-Medical. Da die Erlaubnis nicht automatisch international gültig ist, muss man bei Flügen ins Ausland überprüfen, ob diese im Zielland anerkannt wird oder nicht.

Zum Erwerb der SPL benötigt man eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, Navigation bzw. Freifall, Metereologie, Technik mit ggf. pyrotechnischer Einweisung, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. In der Praxis müssen je nach Gerät verschieden viele Flug- bzw. Übungsstunden absolviert werden. Für aerodynamisch gesteuerte UL zum Beispiel 30 Stunden und Hubschrauber 40 Stunden.

Für Inhaber einer LAPL oder PPL Lizenz gibt es für die Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerte UL erhebliche Vereinfachungen. Es sind keine Mindeststunden vorgeschrieben und die pyrotechnische Einweisung und die praktische Prüfung kann vom dazu berechtigten UL-Fluglehrer selbst durchgeführt werden. Mit einer gültigen Segelfluglizenz und mindestens 20 Stunden nach Scheinerhalt, müssen in der Ausbildung mindestens 10 Stunden geflogen werden. Mindestens 5 Stunden davon sind Alleinflug, darüber hinaus sind mindestens zwei Streckenflüge (mit Fluglehrer und Zwischenlandung) vorgeschrieben, Auch in diesem Fall kann die pyrotechnische Einweisung und die praktische Prüfung durch den zuständigen Ausbildungsleiter erfolgen. Die Passagierberechtigung ist in beiden Fällen automatisch enthalten.

Die Lizenzen sind im Prinzip zeitlich unbegrenzt gültig. Die Berechtigung darf ausgeübt werden, wenn neben einer ausreichenden Übung ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorliegt. Was ausreichende Übung ist, wird vom Beauftragten beschlossen und veröffentlicht. Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber dürfen zum Beispiel nur geflogen werden, wenn in den letzten 24 Monaten mit vergleichbaren Flugzeugen (Flugzeuge, Motorsegeler, UL) mindestens 12 Flugstunden absolviert wurden. Mindestens eine Stunde davon als Übungsflug mit Fluglehrer. Dieser kann durch den entsprechenden Flug mit einem Motorsegler oder Motorflugzeug nicht ersetzt werden. Ggf. benötigt man also zwei solche Flüge mit Lehrer. Für das Mitnehmen von Passagieren muss eine Passagierflugberechtigung erworben werden und man muss in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts und Landungen mit einem Gerät gleicher Art durchgeführt haben.


Freiluftballone - BPL = Balloon-Pilot-Licence = Ballon-Piloten-Lizenz

Ballon bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht triebwerkgetrieben ist und durch die Verwendung von Gas oder eines bordseitigen Heizgeräts fliegen kann.

Auch für Ballone gibt es inzwischen einheitliche Regelungen für Europa. Das Volumen von Ballonen reicht von 500 m3 (Einmann-Ballon) bis 12.000 m3 (Ballon für ca. 18 Personen). Je nach Ballonvolumen werden diese in Größenklassen eingeteilt. Ohne weitere Zusätze gilt diese Lizenz für Ballone der Größenklasse 1 bis 3400 m3 und einem Korb für maximal 3 Passagiere. Die erste Alleinfahrt kann mit vollendetem 14. Lebensjahr absolviert werden. Zum Erwerb der Lizenz muss man 16 Jahre alt sein und einen Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort nachweisen sowie eine theoretische und praktische Ausbildung absolvieren. Die Theoriefächer sind u.a Luftrecht und Funk, Navigation, Metereologie, Aerodynamik, Technik, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. In der Prüfung müssen in den 9 Fächern mindestens 75% richtig beantwortet werden um zu bestehen.

Für die praktische Ausbildung sind folgende Mindestanforderungen festgelegt, mindestens 16 Stunden Flugunterricht, davon mindestens 12 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer und mindestens 30 Minuten beaufsichtigter Alleinflug, 10 Ballonaufrüstungen, 20 Starts und Landungen. Das sind absolute Minimalbedingungen und die meisten Piloten benötigen mehr Übung, um einen Ballon selbständig führen zu können. Man sollte mit Kosten zwischen 2000 und 3000 Euro rechnen.

Die Lizenz zum Führen von Freiballonen wird nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung unbefristet erteilt. Für die Erteilung ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde zuständig. Die Berechtigung darf nur mit einem gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnis ausgeübt werden. Außerdem nüssen zum eigenverantwortlichen Führen eines Freiluftballons in den letzten 24 Monaten mindestens 6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie ein Schulungsflug mit einem Lehrberechtigten stattgefunden haben.

Die Lizenz kann nach 50 Stunden Fahrzeit als verantwortlicher Ballonführer auf eine Berufslizenz erweitert werden. Hierzu muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein. Es gelten dann aber andere Verlängerungsbedingungen. Es gibt auch Erweiterungen für andere Größenklassen und für Nachtfahrten.

Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er in den letzten 180 Tagen mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe absolviert hat oder eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchgeführt hat.


Luftschiffe

Luftschiff bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug leichter als Luft. Solche Geräte sind derzeit relativ selten und es gibt auch nur wenige Piloten. Die Lizenz für Luftschiffführer unterscheidet nicht zwischen privatem und beruflichem (es gibt praktisch nur eine kommerzielle Lizenz = CPL, die PPL spielt fast keine Rolle). Wie bei den Hubschraubern gibt es keine Klassenberechtigung. Der Luftschiffführer benötigt für jedes von ihm gefahrene Gerät eine Musterberechtigung. Zum Erwerb benötigt man einen Kursus in Erster Hilfe, eine mindestens 300 stündige Theorieausbildung inklusive Flugfunk in deutscher und englischer Sprache und die praktische Fahrausbildung.

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 50 Fahrstunden. Es müssen dabei zum Beispiel Fahrten mit mehr als 10 Stunden Dauer oder über 150 km Strecke durchgeführt werden. Landungen bei Nacht und das Festmachen sowie Lösen am Mast gehören obligatorisch dazu.

Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung (zuständig ist das Bundesluftfahrtamt) wird die Lizenz für 60 Monate erteilt. Für das Ausbildungsmuster wird eine Musterberechtigung eingetragen. Die Berechtigung erlaubt das Führen von Luftschiffen bei Tag und Nacht nach Sichtflugregeln zu privaten und beruflichen Zwecken. Man kann zusätzlich auch eine Instrumentenberechtigung für Luftschiffe erwerben. Es gibt auch Erweiterungen für Luftschiffe, die von mehr als einem Piloten geführt werden müssen.

Ein Luftschiff darf nur von einem Piloten geführt werden, der in den letzten 12 Monaten vor dem Start eine Befähigungsprüfung auf dem jeweiligen Muster mit Prüfer gefahren ist und ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis besitzt.


Erlaubnis für Steuerer von Modellflugzeugen

Für Flugmodelle mit mehr als 2 kg gibt es seit 01.10.2017 neue Vorschriften, die trotz der geringen Probleme und Unfallzahlen aus diesem Bereich eine erhebliche Verschärfung der Situation mit sich brachten. Jeder benötigt nun einen Kenntnisnachweis für Flugmodelle mit einer Startmasse von 2 kg oder mehr. Soll das Modell über 120 m über Grund oder höher fliegen wird dieser unabhängig von der Startmasse ebenfalls benötigt. Auch Piloten manntragender Flugzeuge müssen diesen Nachweis besitzen, der sowohl innerhalb als auch außerhalb von Fluggeländen notwendig ist, wenn sie Modellflugzeuge steuern wollen. Modellsportler ab 7 Jahren können diesen beim Deutsche Modellflieger Verband erwerben, die Gültigkeit beträgt 5 Jahre.

Modellsportler müssen sich für Modelle über 250 g Abfluggewicht einer Betreiberregistrierung (e-ID) unterziehen. Darüber hinaus muss eine Halterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Für die Mitglieder in den Luftsport-Verbänden besteht diese meist automatisch.

Je nach Alter des Piloten dürfen Modell verschiedener Abflugmasse betrieben werden: bis 250 Gramm keine Altersgrenze, 250 g bis 2 kg ab 7 Jahre (unter einer mindestens 18-jährigen Aufsicht; auch unter 14 Jahren bis 25 kg), 2 kg bis 25 kg ab 14 Jahre, 25 kg bis 150 kg ab 16 Jahre.

Flugmodelle mit einer Masse von mehr als 25 kg müssen nach LuftVZO genau wie anderes Luftfahrtgerät zugelassen werden. Bis 150 kg ist hierfür der dazu Beauftragte berechtigt. Flugmodelle über 150 kg Masse müssen über das Bundesluftfahrtamt zugelassen werden und müssen neben der Musterzulassung eine Verkehrszulassung erhalten.

Steuerer von Flugmodellen mit mehr als 25 kg benötigen eine Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. DMFV und DAeC, die vom Bundesministerium für Verkehr beauftragt sind, die Prüfungen abzunehmen (bis 150 kg) und die Ausweise auszustellen, haben den Prüfungsumfang für diese Lizenz festgelegt. Es muss eine theoretische und praktische Prüfung absolviert werden. Inhaber einer Lizenz für Großflugzeuge brauchen den theoretischen Teil nicht. Diese Berechtigung kann frühestens mit dem 16. Geburtstag erworben werden.

Falls jemand unbemannte Flugzeuge mit mehr als 150 kg Masse steuern will, dann ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde für den Erlaubniserwerb zuständig.

Für Drohnen und Multicopter gilt ab Anfang 2021 eine neue EU weite Verordnung. Diese sogenannte EU-Drohnenvereordnung ist für normale Bürger kaum durchblickbar. Es gibt nun die Kategorien offen, speziell und zulassungspflichtig. Modellsportler werden sich meist in der Kategorie offen bewegen, sie betrifft den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben, innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen. Das wäre noch zu einfach, daher wurde eine weitere Unterteilung in drei Stufen beschlossen. Das sind A1 (< 250 g Startgewicht, kein Überfliegen von Menschenansammlungen), A2 (< 4 kg Startgewicht, horizontaler Abstand zu Unbeteiligten mindestens 30 m) und A3 (< 25 kg Startgewicht, horizontaler Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten). Drohnenbetrieb außerhalb dieser Beschreibung fällt dann in die Kategorie speziell oder auch zulassungspflichtig.

Spätestens ab 2024 müssen alle Drohnen in 5 Risikoklassen (C0 bis C4) eingeteilt werden. Das muss der jeweilige Hersteller bewerkstelligen. Jeder Drohnenpilot muss sich registrieren lassen und sich bezüglich der Drohnenfliegerei versichern. Die Drohne (> C0) muss gekennzeichnet werden. Piloten müssen ab der Risikoklasse C1 einen EU-Kompetenznachweis besitzen, für die Risikoklasse C0 reicht das Lesen der Gebrauchsanweisung. Der "Drohnenführerschein" ist unabhängig und ggf. additiv zum oben beschriebenen Kenntnisnachweis für Modellsportler zu erwerben. Damit das ganze nicht zu einfach und übersichtlich wird, gibt es diesen in zwei Stufen. Der Kompetenznachweis ist 5 Jahre gültig.

Einen guten Überblick zum Thema finden man unter anderem bei Drohnen.de.